Satzung des Vereins
BYU
Management Society - Frankfurt / Germany
e.V.
§
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen BYU Management
Society -
Frankfurt / Germany.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung im
Vereinsregister wird der Namenszusatz »eingetragener Verein« in der abgekürzten
Form »e.V.« hinzugefügt.
(2) Sitz des Vereins ist Frankfurt am
Main.
(3) Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§
2 Zweck des Vereins
(1)
Zweck des Vereins ist die selbstlose
Förderung der Bildung. Zweck des Vereins ist des Weiteren die
Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur Förderung der Bildung durch eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts im Sinne des § 58 Nr. 1 AO.
(2) Der Satzungszweck (Förderung der Bildung) wird insbesondere
durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
·
Durchführung und
Organisation von der Allgemeinheit zugänglichen wissenschaftlichen
Veranstaltungen und Vortragsreihen unter Einbindung von Hochschulprofessoren und
anderen an Hochschulen Forschenden aus dem In- und Ausland speziell zu den
Forschungsgebieten Soziologie, Philosophie
und Wirtschaft unter wissenschaftlicher (d.h. methodisch und sachlich
erforschender) Berücksichtigung aktueller Entwicklungen im nationalen und
internationalen Management, um hierdurch die Bildung der hieran teilnehmenden
Personengruppen in den vorgenannten Fachbereichen zu
fördern;
·
Einladung
speziell junger Menschen (Schüler, Studenten und Auszubildende) zu den
vorgenannten Veranstaltungen und Vortragsreihen, um sie durch die Teilnahme und
damit einhergehende Wissenvermittlung und Bildung auf den Gebieten Soziologie,
Philosopie und Wirtschaft zu befähigen, bewusst, selbstständig und
verantwortlich zu handeln;
·
Durchführung
und Organisation von der Allgemeinheit zugänglichen Gesprächskreisen und
sonstigen Zusammentreffen (z.B. Austauschprogrammen) zwischen Wissenschaftlern,
Praktikern, Studenten, Auszubildenden und Schülern im Zusammenhang mit
Forschungsprojekten dieser Wissenschaftler, um hierdurch einen zielgerichteten
und methodischen Austausch zwischen Wissenschaft und beruflicher Praxis auf den
Gebieten Soziologie, Philosopie und Wirtschaft zu fördern und damit einen
Bildungsaustausch zu gewährleisten und die Bildung zu
fördern;
·
Organisation
und Förderungen von studien- oder schulbegleitenden Praktika an Hochschulen und
in Unternehmen für Studenten, Auszubildende und Schüler, um hierdurch zur
praktischen Bildung junger Menschen durch angeleitete praktische Arbeit
beizutragen;
·
Unterstützung,
Durchführung oder Organisation von Austauschprogrammen für Studenten,
Auszubildende und Schüler aus dem In- und Ausland, mit dem Ziel
freundschaftliche Beziehungen und ein gegenseitiges Verständnis der jeweils
unterschiedlichen Kulturen zu fördern und damit zur Bildung dieser
Personengruppen beizutragen (z.B. durch kostenlose Vermittlung von deutschen
Studenten an ausländische Hochschulen und ausländischer Studen an deutsche
Hochschulen);
·
Unterstützung,
Durchführung oder Organisation von Treffen zwischen aktuellen
und ehemaligen Mitarbeitern oder Studenten von Hochschulen, Praktikern und
anderen Bevölkerungsgruppen aus dem In- und Ausland, durch z.B. Durchführung von
Treffen und Austauschprogrammen zwischen ehemaligen Studenten der Johann
Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main und der Johannes
Gutenberg-Universität Mainz sowie ehemaligen Studenten der
Brigham Young University in den USA oder auch anderen Hochschulen aus dem In-
und Ausland, Aufbau und Aufrechtrechterhaltung eines Kontakts zu Mitgliedern der
BYU Management Society im Ausland, jeweils mit dem Ziel die menschlichen und
kulturellen Beziehungen von Personen aus Deutschland und aus anderen Ländern zu
vertiefen und hierdurch zur kulturellen Bildung dieser Personengruppen
beizutragen.
§
3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§
4 Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können juristische Personen und
natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Dem Verein ist eine an den Vorstand zu richtender
schriftlicher Beitrittserklärung vorzulegen.
(3) Der Verein ist der Allgemeinheit (§ 52 Absatz 1 AO) zugänglich
und es steht jedemann frei, Mitglied des Vereins zu werden.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit schriftlicher Mitteilung durch
den Vorstand.
(5) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(6)
Die
Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod und bei juristischen
Personen durch Insolvenz, Liquidation oder sonstigen Auflösungsgründe, sowie für
alle Mitglieder durch Ausschluss, durch Streichung von der Mitgliederliste oder
durch Austritt aus dem Verein.
§
5 Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein
Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres
zulässig.
§
6 Ausschluss aus dem Verein
(1) Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines
Mitglieds beenden.
(2) Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig,
insbesondere, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen
den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(4) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter
Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich
mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu
äußern.
(5) Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem
betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.
(6) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung
an die nächste Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat
ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen.
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(7) Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist
versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.
§
7 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu
nutzen und dessen Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des
Vereins in Anspruch zu nehmen.
§
8 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat in Geld einen Mitgliedsbeitrag zu
leisten.
(2) Die Höhe und Fälligkeit des Beitrags wird jährlich von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Mitglieder, bei denen es sich um natürliche Personen handelt,
haben einen Beitrag von höchstens EUR 100,00 (hundert) zu leisten. Für Studenten beträgt der
Höchstbeitrag EUR 25,00. Soweit in der Mitgliederversammlung kein gegenteiliger
Beschluss über den Beitrag gefasst wird, beträgt der ordentliche Jahresbeitrag
EUR 30,00 und der Beitrag für Studenten EUR 5,00 und ist im März des laufenden
Kalenderjahres zur Zahlung fällig.
(4) Bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins kann die
Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. Mitglieder, bei
denen es sich um natürliche Personen handelt, sind von einer Umlage
befreit.
§
9 Streichung aus der Mitgliederliste
(1) Hat ein Mitglied den fälligen Beitrag nicht geleistet, so wird
es nach einem Monat schriftlich per Einschreiben gemahnt und darauf hingewiesen,
dass es, wenn der Beitrag nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang eingeht, aus
der Mitgliederliste gestrichen wird.
(2) Das sodann säumige Mitglied wird vom Vorstand aus der
Mitgliederliste gestrichen. Dies wird dem Betroffenen formlos mitgeteilt.
§
10 Organe
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§
11 Der Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern.
(2) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Kassenwart
sowie dem 1. und 2. Beisitzer.
(3) Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder
sein.
(4) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
(5) Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 i.V.m. § 32 BGB mit
der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den
Ausschlag gibt.
(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
(7) Die Mitglieder des Vorstands werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange
im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt
ist.
§
12 Mitgliederversammlung
(1) Jährlich im Januar soll eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden.
(2)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies
das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig
ausgeschieden ist oder, wenn der zehnte Teil der Mitglieder schriftlich vom
Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen
Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat.
(3) Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und
für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der
Vorstand.
(4) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von
vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist
von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (E-Mail und Fax
ausreichend) einzuladen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig
für
–
Satzungsänderungen,
– Wahl des Vorstands
und dessen Entlastung,
–
Beitragsfestsetzung,
– Ausschließung eines
Mitglieds nach fristgerechter Berufung des betroffenen
Mitglieds,
– Auflösung des
Vereins.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(7) Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht
mitgezählt.
(8) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine
Mehrheit von 75%, für die Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des
Vereins und über dessen Auflösung eine Mehrheit von 80% der gültig abgebenen
Stimmen erforderlich.
(9)
Die
Mitgliederversammlung bestimmt den Versammlungsleiter und den Schriftführer.
Über
die Art der Abstimmung in der Mitgliederversammlung entscheidet der
Versammlungsleiter. Seine Entscheidung kann von einem Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder geändert werden; es ist dann in der von dieser
Minderheit bestimmten Form abzustimmen.
§
13 Versammlungsniederschrift
(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein
Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom jeweiligen Schriftführer zu
unterschreiben ist.
(2) Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern
innerhalb von vier Wochen nach der Versammlung zu
übersenden.
(3) Geht innerhalb weiterer zwei Wochen kein Einspruch ein, gilt
das Protokoll als genehmigt.
§ 14 Beirat
(1) Der Verein kann einen Beirat haben. Der Beirat berät und
unterstützt den Vorstand. Der Beirat ist kein
Aufsichtsrat.
(2) Mitglieder des Beirates sollen Personen sein, die aufgrund
ihres Werdegangs und ihrer Qualifiaktionen besonders geeignet erscheinen, den
Vereinszweck zu fördern. Bereitsmitglieder können z.B. Hochschulprofessoren,
sonstige Forschende aber auch Menschen sein, die durch ihre praktische Erfahrung
besonders geeignet erscheinen, den Vereinszweck zu fördern. Sie müssen keine
Mitglieder des Vereins sein.
(3) Beiratsmitglieder werden durch den Vorstand bestellt. Sie
können ihr Amt jederzeit niederlegen. Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder
erfolgt ehrenamtlich.
(4) Der Vorstand kann zur inneren Ordnung des Beirates eine
Beiratsordnung erlassen.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem
Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
Beschluss gefasst werden.
(2) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 50% der Mitglieder
erforderlich.
(3) Ist eine entsprechende Beschlussfähigkeit mangels
hinreichender Anwesenheit nicht gegeben, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit
diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben
Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate
nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf
hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
§
16 Liquidation
Die Liquidation obliegt dem 1. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
§
17 Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für mildtätige und kirchliche Zwecke (§§ 53, 54
AO).